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BSG Urteil PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Daniel Fritz   
Dienstag, 26. Juni 2007

Dieses Urteil, veröffentlicht vom Landesfeuerwehrverband, hat auch Auswirkungen auf Wegeunfälle von und zum Feuerwehrdienst.


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Landesfeuerwehrverband [mailto: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ]
Gesendet: Donnerstag, 8. Juli 2004 16:34
An: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Betreff: BSG schränkt Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit ein

An die

  • - Mitglieder des Präsidiums
  • - Mitglieder des Vereinsausschusses
  • - feuerwehrtechnischen Beamte
  • - Feuerwehrkommandanten der Stadtkreise

Guten Tag,

mit einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht (BSG) seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Unfallversicherung aufgegeben. Einem aktuellen Urteil zufolge steht ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit sein Auto für private Erledigungen verlässt, grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (AZ.: B 2 U 23/03 R).

Eine Altenhelferin hatte ihr Auto geparkt und war auf dem Fußweg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Fischgeschäfts verunglückt. Nach Ansicht der Richter muss die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht zahlen. Der "innere Zusammenhang" mit der Arbeit gehe verloren, wenn ein Arbeitnehmer sein Auto für private Besorgungen parkt und aussteigt. Erst wenn der Arbeitnehmer wieder ins Auto steigt und weiter auf dem unmittelbaren Weg in Richtung Arbeit fahre, lebe der Versicherungsschutz wieder auf.

Nach bisheriger Rechtsprechung waren Arbeitnehmer auf dem direkten Weg vom und zum Arbeitsplatz mit einem Pkw auch dann versichert, wenn sie aus dem Wagen ausstiegen, um zu einem auf der Fahrtstrecke liegenden Geschäft zu gehen und private Besorgungen zu tätigen - dies jedenfalls bis zum Verlassen des öffentlichen Raumes, also bis zum Betreten des Geschäfts. Wie nun das BSG betonte, sei die bislang sehr weite Ausdehnung des Schutzes mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht mehr vereinbar - sie gehe noch auf das frühere Reichsversicherungsamt Ende des 19. Jahrhunderts zurück, als die Arbeitnehmer fast durchweg zu Fuß zur Arbeit gingen .

Quelle: Arbeitgeber-Newsletter der AOK Baden-Württemberg vom 7. Juli 2004

Mit freundlichen Grüßen

Willi Dongus
Geschäftsführer
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg Röhrer Weg 12
71032 Böblingen
Tel. 07031/727011
Fax 07031/727015
Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 4. Juli 2007 )
 
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